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Auch im Vereinswesen spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle. Gesetzliche
Vorschriften sind zu beachten. Vorstände stehen in der Verantwortung.
Sofern ein Verein die Daten seiner Mitglieder mit Hilfe der automatisierten
Datenverarbeitung erheben, verarbeiten oder nutzen will, ist dies nur zulässig,
wenn das Bundesdatenschutzgesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt
oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Eine ausführliche Darstellung über den Themenkomplex wurde von den
Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Bremen, Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein erstellt. Das Dokument
ist hier (PDF,
180 kByte) zu finden. Mit diesen Ausführungen sollen die Vereinsfunktionäre
und -mitglieder über datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für
den Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Vereinsarbeit
informiert werden. Im Anhang finden sich u.a. Muster für eine Datenschutzerklärung
sowie eine Mustererklärung für eine Einwilligung in die Veröffentlichung
personenbezogener Daten im Internet.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Veröffentlichung von
Ergebnislisten im Internet mittlerweile von der neuen, nun gültigen Sportordnung
des DSB abgedeckt ist (0.15.2). Die Sportordnung anerkennt jeder Schütze
durch die Teilnahme am Wettkampf (0.1.2).
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